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Satzung

„Gemeinsam für Buchow-Karpzow e.V.“


 

§1     Name, Sitz, Rechtsform, Gerichtsstand
 

  1. Der Kulturverein führt den Namen "Gemeinsam für Buchow-Karpzow e.V.".

  2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wustermark und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter Registernummer VR 9076 P eingetragen.

  3. Gerichtsstand ist Potsdam.


§2     Geschäftsjahr
 

  1. Das Geschäftsjahr des Kulturvereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
     

§3     Zwecke, Ziele und Aufgaben des Vereins
 

Zwecke des Vereins sind

•    die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
•    die Förderung von Kunst und Kultur

 

Der Verein erfüllt diese Zwecke durch

•    Durchführung von Seniorennachmittagen, Ausstellungen, Lesungen, bzw. Unterstützung von solchen Veranstaltungen anderer gemeinnütziger Vereine, der Kirche oder der Stadt,
•    Gestaltung von Dorfjubiläen,
•    Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen,
•    die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für oben genannte Zwecke verwenden.


Die Mitglieder des Vereins eint das Engagement für die Bewohner des Ortsteils Buchow-Karpzow sowie der Gemeinde Wustermark. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

 

§4     Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung
 

  1. Der Kulturverein "Gemeinsam für Buchow-Karpzow e.V.." verwirklicht seine Ziele durch die Aktivitäten seiner Mitglieder sowie durch ehrenamtliche und ggf. hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

  2. Die Satzungszwecke und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch die in der externen Finanzordnung zur
    a) Zahlung von Mitgliederbeiträgen;
    b) Spenden (Geld- und /oder Sachspenden);
    c) Zuschüsse die aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden (Bund, Land, Kreis, Stadt etc.)
    d) Einnahmen/Überschüsse aus kulturellen Veranstaltungen

  3. – gestrichen -

  4. – gestrichen 

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§5     Steuerbegünstigte Zwecke
 

  1. Der Kulturverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. –gestrichen-

  4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§6     Mitgliedschaft
 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Förderern, Ehrenmitgliedern und Jugendmitgliedern. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie Kooperationen (Gemeinden, Behörden, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) erwerben. Als fördernde Mitglieder können Personen oder Unternehmungen aufgenommen werden, die in der Lage sind, den Verein und seine Bestrebungen ideell und materiell zu fördern. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und unterliegen nicht deren Beschlüssen. Mit Zustimmung des/der Versammlungsvorsitzenden haben sie das recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder, können jedoch nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben. Sie haben mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sind jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende  eines jeden Quartals zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum letzten Tag des Monats, der dem Quartalsende voran geht, erklärt werden. Die Austrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten..

4. Scheidet ein Mitglied aus, so verliert es damit alle satzungsmäßigen Rechte.

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§7     Vorstand

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  1. Der Verein hat einen Vorstand, der von Mitgliedern des Vereins gebildet wird. Er besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand.

  2. Der geschäftsführende Vorstand gilt als Vorstand im Sinne des BGB und setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
    dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird wirksam durch eine gemeinsame Erklärung zweier Vorsitzender oder eines der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.

  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands in seiner Tätigkeit sind zu Entscheidungen in den in dieser Satzung bestimmten Fällen berufen.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie dauert bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit in dem zur Zeit der Wahl laufendem Geschäftsjahr und dem folgenden Geschäftsjahr beschließt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird ein Ersatzmitglied vom Vorstand vorläufig bestimmt. Die Wahl gilt vorbehaltlich der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

  6. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden bei Bedarf statt. Zu den Sitzungen kann mit einer Frist von 48 Stunden schriftlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Beschlüsse des Vorstandes, die grundsätzliche Angelegenheiten betreffen, werden vom Schriftführer und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied durch Protokoll festgehalten.
     

§8     Mitgliedsbeitrag 
 

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages an den Verein verpflichtet, dessen Höhe in der externen Finanzordnung festgelegt wird.

  2. Fördernde Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe nach den Richtlinien des Vorstandes im Einzelfall vereinbart wird.
     

§9     Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf zusammen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten fünf Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres statt.

  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand öffentlich oder schriftlich, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Schaukasten des Ortes Buchow-Karpzow oder auf der Website des Vereins. Die Mitglieder werden per Postwurfsendung oder per Email informiert. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn diese mindestens 20 % der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangen.

  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a)      die Durchführung der satzungsgemäßen Wahl
    b)      die Festlegung der Beiträge und sonstiger Leistungen
    c)      die Wahl von zwei Kassenprüfern
    d)      die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    e)     die Entlastung des Vorstandes
    f)      die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem/r Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter/in geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
     

§10     Kassenprüfung
 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Kalenderjahr zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, die Kasse zu prüfen und über das Prüfergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Die Gewählten dürfen nicht länger als 2 Jahre hintereinander Prüfer sein. Tunlichst sollte in jeder Jahreshauptversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt werden.

  3. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
     

§11    Technische Satzungsänderung
 

  1. Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Status der Gemeinnützigkeit des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.

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§12     Auflösungsbeschluss

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  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in zwei mit einem Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen dies beschlossen wird. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach dem BGB über die Liquidation (vgl. §§ 47 ff BGB)
     

§13     Verwendung des Vereinsvermögens
 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fällt das dann noch vorhandene Vermögen des Vereines an die Gemeinde Wustermark, die es ausschließlich für Zwecke i.S. von § 3 der Satzung (insbesondere für kulturelle Zwecke des Ortsteils, Buchow-Karpzow) zu verwenden hat.

1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
 

§16 Inkrafttreten der Satzung

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1. Diese Satzung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsmitglieder am 14.11.2018 in Kraft.


 


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ADRESSE:

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Priorter Straße 12

14641 Wustermark OT Buchow-Karpzow 

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IBAN:

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DE61 1605 0000 1000 527685

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